Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für
den Krankentransport
Dies sind die Bedingungen, unter denen das nachfolgend genannte Unternehmen
Krankentransporte durchführt:
KTP Krankentransport Wolfgang Pohl KG
Borsteler Chaussee 53
22453 Hamburg
Bitte beachten Sie diese Hinweise, sie werden mit der Bestellung eines
Krankentransportes zur Bedingung des zwischen dem Unternehmen und dem
Patienten sowie anderen Auftraggebern bestehenden Beförderungsvertrages.
Soweit Entgeltvereinbarungen gem. §133 SGB V diesen Bedingungen widersprechen,
gehen die Regelungen solcher Entgeltvereinbarungen diesen Bedingungen
vor, soweit ein Krankentransport im Rahmen einer solchen Entgeltvereinbarung
durchgeführt wird.
Präambel
Als Krankentransport wird die Beförderung eines Patienten in einem
Krankentransportwagen bezeichnet, welcher entweder der medizinisch-fachlichen
Betreuung oder aber der besonderen Einrichtung eines Krankenkraftwagens
bedarf. Ihnen gleich gestellt sind solche Patienten, bei denen auf Grund
des Krankheitsverlaufes eines der zuvor genannten Bedürfnisse erforderlich
werden kann und solche Patienten, die an einer ansteckenden oder ekelerregenden
Krankheit erkrankt sind.
Die KTP Krankentransport Wolfgang Pohl KG führt Krankentransporte,
Behindertentransporte sowie Mietwagenfahrten durch. Ausgeschlossen ist
die Beförderung mit sog. Miet-Liegewagen, Tragestuhlwagen o. ä.
Aufsichtsbehörde:
Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Inneres/
Feuerwehr Hamburg
Westphalensweg 1
20099 Hamburg
§ 1 Grundsätze
(1) Die KTP Krankentransport Wolfgang Pohl KG ist Vertragspartner der
gesetzlichen Krankenkassen nach § 133 SGB V und erbringt Leistungen
nach dem Hamburgischen Rettungs-dienstgesetz. Sollten Verträge mit
einzelnen Krankenkassen oder deren Verbände nichtig oder unwirksam
geworden sein, weist die KTP Krankentransport Wolfgang Pohl KG auf Ihrer
Internetseite darauf hin, es gilt dann das Kostenerstattungsprinzip nach
§ 13 SGB V.
(2) Die KTP Krankentransport Wolfgang Pohl KG ist im Besitz einer Genehmigung
zur Durchführung von Krankentransport nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz.
Danach darf sie die Durchführung des Krankentransportes nicht davon
abhängig machen, dass die Vergütung ihrer Leistung geregelt
ist.
(3) Für alle Beförderungsarten, gleichgültig zu welcher
Behandlung gefahren wird, gilt, dass nur dann ein Anspruch des Patienten
gegen die Krankenkasse auf einen Krankentransport besteht, wenn die Beförderung
im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung der gesetzlichen Krankenkasse
entsprechend dem Sozialgesetzbuch 5 steht und dass die Beförderung
für die Durchführung der Heilbehandlung aus medizinischen Gründen
zwingend erforderlich ist. Hierüber muss vor dem Einsatz eine vollständig
ausgefüllte und vertragsärztlich unterzeichnete Verordnung für
einen Krankentransport auf dem Verordnungsblatt (sog. Muster 4) vor der
Fahrt ausgestellt worden sein. Die durchgeführte Beförderung
ist auf der Rückseite der Verordnung vom Patient oder von einem Vertreter
zu quittieren.
(4) In der Regel kann der gesetzlich Versicherte den
Krankentransport ohne Vorabgenehmigung der Krankenkasse in Anspruch nehmen.
In einigen Fällen hängt die Kostenübernahme durch die gesetzliche
Krankenkasse von der Genehmigung der Kasse für die konkrete Beförderung
ab. Sie muss dann neben der vertragsärztlichen Verordnung vor Ausführung
des Einsatzes der KTP Krankentransport Wolfgang Pohl KG vorgelegt werden.
Grundsätzlich ist der Versicherte für die Einholung einer solchen
Genehmigung zuständig.
(5) Liegt der KTP Krankentransport Wolfgang Pohl KG
vor dem Einsatz die Verordnung (Muster 4) oder eine im Einzelfall erforderliche
Genehmigung nicht vor, wird sie im Auftrag und auf Kosten des Patienten
tätig. Bemüht sie sich für den Patient um Einholung der
erforderlichen Verordnung oder der Genehmigung, handelt sie ausschließlich
im Interesse des Patienten und in seinem Auftrag. Hierdurch verliert sie
den Vergütungsanspruch gegen den Patienten nicht. Der Anspruch gegen
den Patienten auch auf Zahlung der höheren Vergütung erlischt
mit Zahlung des zwischen der Krankenkasse und der KTP Krankentransport
Wolfgang Pohl KG vereinbarten Entgelts.
(6) Zur Vermeidung von Nachteilen zulasten des Patienten weist die KTP
Krankentransport Wolfgang Pohl KG auf Folgendes hin: Erkundigt sich die
Krankenkasse des Patienten bei ihm nach dem Grund der Beförderung,
ist die Krankenkasse an den Arzt zu verweisen, der die Beförderung
verordnet hat. Der Arzt haftet gegenüber der Krankenkasse für
die Richtigkeit der Verordnung, er allein ist imstande, die richtige medizinische
Begründung für die Verordnung zu geben. Wir raten allen Fahrgästen,
mit Ihrer Krankenkasse vor oder nach der Beförderung nicht über
die medizinische Notwendigkeit der Verordnung zu sprechen.
§ 2 Forderungen, Zahlungen
(1) Die Vergütung für die durchgeführte Leistung wird mit
Erreichen des Fahrzieles sofort fällig.
(2) Wird für den Einsatz eine Rechnung vorgelegt, ist die Zahlung
binnen 21 Tagen nach Eingang der Rechnung zu zahlen. Das Vorlagedatum
entspricht dabei dem Rechnungsdatum zuzüglich drei Tage für
den Postweg. Dem Rechnungsempfänger bleibt der Nachweis, keine Rechnung
erhalten zu haben, erhalten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass der Schuldner mit der Zahlung der Vergütung auch ohne Mahnung
in Verzug tritt, wenn die Vergütung 30 Tage nach Zugang der Rechnung
nicht bezahlt worden ist. Die KTP Krankentransport Wolfgang Pohl KG kann
nach Ablauf der Zahlungsfrist mahnen, der Schuldner gerät dann mit
Zugang der Mahnung in Verzug. Mahnkosten in Höhe von 15,00 €
pro Anschreiben, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszins sowie Inkasso- und Rechtsanwaltskosten gehen zu Lasten des
Schuldners. Gegenüber Schuldnern, die nicht Verbraucher sind, werden
Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins
erhoben.
(3) Die KTP Krankentransport Wolfgang Pohl KG ist berechtigt, Forderungen
an ein externes Rechenzentrum abzutreten. Dem Patienten entstehen hierdurch
keine Zusatzkosten. Das Unternehmen kann nur solche Daten an die zur Abrechnung
hinzugezogenen Vertragspartner weitergeben, die für die Durchführung
der Abrechnung zwingend erforderlich sind.
§ 3 Haftung
(1) Das Unternehmen KTP Krankentransport Wolfgang Pohl KG haftet bei der
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit für fahrlässiges
oder vorsätzliches Verhalten des Inhabers, eines gesetzlichen Vertreters
oder eines Erfüllungsgehilfen.
(2) Für Schäden an anderen Rechtsgütern als Leben, Körper
und Gesundheit haftet das Unternehmen nur für grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Verhalten seines Inhabers, dessen gesetzlichen
Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
§ 4 Entgelte für KTW-Fahrten
Entgelte ab 08.04.2014 gültig für alle Kostenträger außer
gesetzliche Krankenkassen, soweit eine Entgeltvereinbarung vorhanden ist
und soweit keine anderweitige Einzelvereinbarung getroffen wurde:
Einsatzpauschale inkl. 15 Besetztkilometer 154,80 €
zzgl. je Besetztkilometer ab dem 16. Kilometer 3,90 €
zzgl. ggfs. Wochenend-, Feiertag- oder Nachtzuschlag 75,00 €
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